Um etwa bei einem Treppensturz schnell Hilfe anfordern zu können, haben viele Senioren in ihrem Haushalt ein Hausnotrufsystem installiert. In der Regel genügt ein Knopfdruck auf einen Funksender und schon wird eine externe Notrufzentrale informiert.
Eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage hat nun in erster Instanz ergeben, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden können. Im zugrundeliegenden Fall lebte die 1939 geborene Klägerin allein in ihrem Haushalt und nutzte ein Hausnotrufsystem, dessen Kosten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machte. Das Finanzamt verwehrte ihr den Steuerabzug und erklärte, dass derartige Kosten nur absetzbar seien, wenn der Steuerzahler im Heim wohne. Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Seniorin recht und erkannte 20 % der Kosten steuermindernd an.
Hinweis: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Es ist zu erwarten, dass das Finanzamt das Urteil nun vom BFH überprüfen lässt, da bereits ein weiteres Revisionsverfahren zu dieser Thematik anhängig ist.