Wenn Steuerzahler einen Handwerker in ihrem Privathaushalt beauftragen, können sie die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 1.200 € pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt setzt für die Gewährung des Steuerbonus voraus, dass der Steuerzahler für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Bankkonto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll. GmbH-Gesellschafter sollten in diesem Zusammenhang eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen: Die Bundesrichter entschieden, dass Handwerkerlöhne nicht absetzbar sind, wenn der Rechnungsbetrag durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos beglichen wurde. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Gesellschafter einer Dachdecker-GmbH seine Firma mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem privaten Wohnhaus beauftragt. Die ihm hierfür gestellte Rechnung hatte er im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto begleichen lassen.
Der BFH erkannte den Zahlungsweg über das Gesellschafterverrechnungskonto nicht an und versagte dem Gesellschafter der Dachdecker-Firma daher den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Die Bundesrichter erklärten, dass der Rechnungsbetrag nach den gesetzlichen Vorgaben auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden muss. Ohne die Einbindung eines solchen Instituts und somit ohne bankenmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs darf kein Steuerbonus für Handwerkerleistungen abgezogen werden. Die Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos erfüllt also nicht die gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsweg.
Hinweis: GmbH-Gesellschafter sollten darauf achten, dass sie auch die durch ihre eigene GmbH erbrachten Handwerkerleistungen über ihr Bankkonto abwickeln, so dass die bankenmäßige Dokumentation gewährleistet und der Handwerkerlohn steuerlich abziehbar ist.