Wieder einmal muss ein Steuergesetz wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz geändert werden. Dieses Mal geht es um eine Steuer, die so ziemlich jeden betrifft – die Grundsteuer.
Hierzu hat die Bundesregierung am 21.06.2019 entsprechende Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Am 18.10.2019 wurde das Gesetzespaket zur Reform im Bundestag vorgelegt. Der Bundesrat hat das Gesetz am 08.11.2019 verabschiedet.
Berechnet wird die Grundsteuer weiterhin in drei Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl (soll von 0,35 % auf 0,034 % abgesenkt werden) x Hebesatz.
Was sich durch die Reform ändert, ist vor allem die Grundstücksbewertung. Grundstücke werden künftig grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell bewertet: Bei unbebauten Grundstücken sind dafür die von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelten Werte maßgeblich. Bei bebauten Grundstücken werden für die Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum wird ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter abhängig von der Lage des Grundstücks angenommen.
Bei Geschäftsgrundstücken wird weiterhin das \“vereinfachte Sachwertverfahren\“ angewandt, das auf die gewöhnlichen Herstellungskosten und den Bodenrichtwert abstellt. Bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe soll es bei einem – nun vereinfachten – Ertragswertverfahren bleiben.
Die Bundesländer können die Grundsteuer alternativ nach einem wertunabhängigen Modell berechnen, also ein eigenes Grundsteuermodell einführen (Öffnungsklausel).
Zudem dürfen die Gemeinden für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen. Diese \“Grundsteuer C\“ soll helfen, künftig Wohnraumbedarf schneller zu decken.
Hinweis: Die neuberechnete Grundsteuer soll ab dem 01.01.2025 gelten.