Corona-Bonus: Sonderzahlungen bleiben länger steuerfrei

Aufgrund der Corona-Krise dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Prämie von bis zu 1.500 € steuerfrei zuwenden. Bis zu dieser Höhe bleibt die Prämie auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird. Die Steuerfreiheit galt zunächst nur für die Unterstützungsleistungen, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 flossen. Mittlerweile wurde sie aber auf den Zeitraum bis zum 31.03.2022 erweitert.

Hat ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 bereits 1.500 € als Corona-Bonus erhalten, kann er 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung erhalten. Wurde bislang jedoch kein bzw. ein niedriger Bonus gezahlt, kann der Arbeitgeber noch bis zum 31.03.2022 die vollen 1.500 € bzw. den Differenzbetrag hierzu steuerfrei auszahlen. Geht das Geld jedoch erst ab April 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, ist es lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Da durch die Corona-Krise die gesamte Gesellschaft betroffen ist, fordern die Finanzämter auch keine besonderen Nachweise über den Anlass der Sonderzahlung ein. Die Arbeitsparteien müssen also nicht glaubhaft machen können, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage unterstützt wurde. Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leistungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen.

Hinweis: Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft vor der Corona-Pandemie nur bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei als Unterstützungsleistung wegen besonderer Hilfsbedürftigkeit zuwenden (z.B. in Krankheits- oder Unglücksfällen). Nur in besonderen Notlagen des Arbeitnehmers durfte ein höherer Betrag steuerfrei bleiben. Es ist damit zu rechnen, dass die Steuerfreiheit nach der Pandemie wieder auf diese Regelung zurückgefahren wird.