Buchwertübertragung: Zeitgleiche Entnahme bzw. Veräußerung schädlich

Ein ganz alltäglicher Fall: Ein an einer Personengesellschaft beteiligter Mitunternehmer möchte in Rente gehen und seinen Geschäftsanteil an die Tochter oder den Sohn verschenken. Um auch im Alter versorgt zu sein, soll das Grundstück, das an die Personengesellschaft vermietet ist, nicht mitübertragen werden. Vielmehr soll dieses beim Übertragenden verbleiben und weiterhin an die Personengesellschaft vermietet werden.

Dass bei solch einer Entnahme des Grundstücks dessen stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind, ist klar. Was aber ist mit dem verbleibenden Mitunternehmeranteil? Kann dieser zum Buchwert (also ohne Aufdeckung stiller Reserven) auf die Kinder übertragen werden oder nicht? Das hängt entscheidend vom zeitlichen Zusammenhang ab. Soll heißen: Je näher der Zeitpunkt der Grundstücksentnahme am Zeitpunkt der Anteilsübertragung liegt, desto höher ist das Risiko, dass sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Wie diese Zeitspanne zu bemessen ist, darüber stritten Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof (BFH) in den vergangenen Jahren intensiv.

Schlussendlich lenkte die Verwaltung ein und verlautbarte in einem Schreiben des Bundesfinanzministerium (BMF) vom 20.11.2019, dass eine Entnahme oder auch Veräußerung des Grundstücks (abstrahiert: einer wesentlichen Betriebsgrundlage) für die Buchwertfortführung des Mitunternehmeranteils unschädlich sei, wenn diese vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils stattfindet und auch nicht am selben Tag wie die Anteilsübertragung.

Der letzte Punkt wurde zwischenzeitlich vom BFH abgesegnet und darüber hinaus präzisiert: Maßgeblich sei nicht, dass die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und des Gesellschaftsanteils am selben Tag erfolgt, sondern im selben Zeitpunkt. Das heißt, die kritische Zeitspanne ist aus Sicht des BFH deutlich kürzer.

Mit aktuellem Schreiben vom 05.05.2021 schließt sich das BMF der Meinung des BFH an und übernimmt dieses Urteil in das aktualisierte BMF-Schreiben zur Buchwertübertragung von betrieblichen Gesamtheiten. Bei der Vertragsgestaltung ist in solchen Konstellationen deshalb besonderes Augenmerk auf die genauen Übertragungszeitpunkte zu legen.