Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können mit bis zu 9.984 € pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Welche Regeln die Finanzämter beim Ansatz von Unterhaltsleistungen anwenden, hat das Bundesministerium der Finanzen nun in einem aktualisierten Anwendungsanschreiben dargelegt. Hier das Wichtigste:
• Haushaltszugehörigkeit: Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerzahlers, können die Finanzämter regelmäßig davon ausgehen, dass diesem Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags entstanden sind. Eine Haushaltszugehörigkeit wird nicht durch eine auswärtige Ausbildung oder durch ein auswärtiges Studium aufgehoben.
• Bedürftigkeit: Der Unterhaltsempfänger darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein ausreichendes Einkommen haben. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem \“gemeinen Wert\“ (Verkehrswert) von 15.500 € angesehen werden.
• Nettoeinkommen: Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zu Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).
• Kürzung der Opfergrenze: Im Regelfall sind Unterhaltsaufwendungen nur im Rahmen eines bestimmten Prozentsatzes des verfügbaren Nettoeinkommens abziehbar. Die Opfergrenze liegt bei 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens des Unterhaltszahlers (höchstens 50 %), abzüglich 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Unterhaltszahler einen Kindergeldanspruch hat (höchstens 25 %).
• Eigene Einkünfte und Bezüge: Hat der Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, muss der abzugsfähige Höchstbetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge gekürzt werden, soweit diese den Betrag von insgesamt 624 € jährlich übersteigen.