Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt typische Berufskleidung, bleibt dieser Vorgang für den Arbeitnehmer steuerfrei. Es ist dabei unerheblich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kleidung schenkt oder leiht.
Als typische Berufskleidung akzeptieren die Finanzämter Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die
• als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
• aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.
Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt sogenannte Zivilkleidung überlässt, muss der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer hingegen grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Eine Vorteilsversteuerung kann aber abgewendet werden, wenn die Überlassung dieser Kleidung lediglich die zwangsläufige Folge des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist.
Diesen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit beispielsweise angenommen, wenn ein Lebensmitteleinzelhändler seinen Arbeitnehmern bürgerliche Kleidung überlässt (Shirts, Hemden, Krawatten und Blusen ohne Einstickung des Firmennamens), die während der Arbeitszeit getragen werden muss, um ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter und eine bessere Erkennbarkeit für Kunden sicherzustellen.
Sofern der Arbeitnehmer seine typische Berufskleidung selbst kauft, kann er den Aufwand als Werbungskosten geltend machen. Auch die Kosten für die Reinigung von typischer Berufskleidung können auf diese Weise abgesetzt werden.
Dass die Abgrenzung zwischen typischer Berufskleidung und bürgerlicher Kleidung mitunter schwierig ist, veranschaulicht die höchstrichterliche Rechtsprechung: Nach einem älteren BFH-Urteil kann ein Oberkellner die Kosten für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung eines schwarzen Anzugs (hochwertiger Smoking) als Werbungskosten abziehen, wenn er nach einer Dienstvorschrift dazu verpflichtet ist, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen.
In einem anderen Fall stufte der BFH einen Trachtenanzug eines Geschäftsführers in einem bayerischen Lokal nicht als typische Berufskleidung ein, obwohl dieser ebenfalls dazu verpflichtet war, das Outfit zu tragen: Die private Nutzung dieses Outfits als bürgerliche Kleidung sei nicht auszuschließen. Ebenfalls nicht abziehbar sind laut BFH die Kosten für die Kleidung eines Sportlehrers, die weiße Kleidung eines Masseurs sowie weiße Schuhe, Hemden oder Socken von Ärzten.