Werbungskostenabzug: Erste Tätigkeitsstätte relevant

Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte absetzen. Liegt begrifflich keine erste Tätigkeitsstätte vor, lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen – nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenen Kilometer (somit für Hin- und Rückweg). Zusätzlich können Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze abgesetzt werden.

Beispiel: Im hier dargestellten Fall geht es um die Streitjahre 2015 und 2016. Bei aktuellen Fällen ist demnach zu berücksichtigen, dass zum 01.01.2021 die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € erhöht wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Postzusteller an seinem Zustellzentrum seine erste Tätigkeitsstätte begründet, wenn er diesem Zentrum dauerhaft zugeordnet ist und er dort arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten ausübt. Geklagt hatte ein verbeamteter Postzusteller, der bereits seit Anfang der 1990er Jahre an einem bestimmten Zustellzentrum tätig war, wo er arbeitstäglich Vor- und Nacharbeiten zu erledigen hatte (z.B. Übernahme und Vorsortierung der Post). Da er der Auffassung war, dass er über keine erste Tätigkeitsstätte verfüge und deshalb einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) nachgehe, machte er arbeitstäglich Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend.

Der BFH verwehrte den Ansatz der Mehraufwendungen und wies darauf hin, dass es sich bei dem Zustellzentrum um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Dienstherrn handle, welcher der Postzusteller dauerhaft und unbefristet zugeordnet sei und an der er – zumindest im geringen Umfang – seiner Tätigkeit nachgegangen sei. Von einer dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Somit waren die Voraussetzungen erfüllt, die das Einkommensteuergesetz an die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte stellt.