Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundestag am 26.02.2021 verabschiedet hat (der Bundesrat muss noch zustimmen), beinhaltet die folgenden steuerlichen Maßnahmen:
• Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind soll ein Kinderbonus von 150 € gewährt werden.
• Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Zusätzlich wird ermöglicht, auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2021 zu berücksichtigen. Wir erörtern Ihnen hierzu gern die Details!
• Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.