Digitale Zahlungsmittel und virtuelle Währungen werden in der digitalen Wirtschaft immer wichtiger. Doch nicht jede „Währung“ gilt umsatzsteuerlich als Zahlungsmittel. Das zeigt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
DER FALL
Ein litauisches Unternehmen kaufte und verkaufte Einheiten eines Online-Videospiels gegen echtes Geld. Die Spielwährung ließ sich nur im Spiel nutzen. Spieler kauften damit virtuelle Gegenstände oder Vorteile.
Das Unternehmen behandelte die Umsätze als steuerfrei. Es verglich die Spielwährung mit einer alternativen virtuellen Währung.
SO HAT DER EUGH ENTSCHIEDEN
Der Umtausch der Spielwährung gegen konventionelle Währungen ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Für die Befreiung zählt nicht Name oder Technik einer digitalen Einheit. Es zählt ihre tatsächliche Funktion.
Eine virtuelle Einheit muss diese Bedingungen erfüllen:
- Sie ist als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert.
- Sie erfüllt keinen eigenen Zweck außerhalb der Zahlungsfunktion.
Die Spielwährung erfüllte beides nicht. Sie funktionierte nur im Spiel und brachte dort Leistungen oder Vorteile. Mit einem Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen war sie nicht vergleichbar.
Auch als Mehrzweckgutschein stufte der EuGH sie nicht ein. Die Spielwährung ist bereits selbst der Vorteil im Spiel. Sie dient nicht wie ein Gutschein zur Zahlung einer späteren Leistung.
VIRTUELLE WÄHRUNG UND UMSATZSTEUER: WAS DAS FÜR EUCH BEDEUTET
Ob eure Einheit „Coin“, „Gold“ oder „virtuelle Währung“ heißt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist eine Frage: Setzen Nutzer sie außerhalb eines geschlossenen Systems als Zahlungsmittel ein?
💡 Tipp: Bietet ihr virtuelle Währungen oder digitale Einheiten an? Dann prüft, welche Funktion sie in der Praxis erfüllen. Eine Einheit, die nur auf einer Plattform oder in einem Spiel funktioniert, ist regelmäßig kein umsatzsteuerfreies Zahlungsmittel.
FAZIT
Spielwährungen sind umsatzsteuerlich kein Geld. Nur echte Zahlungsmittel außerhalb geschlossener Systeme bleiben steuerfrei.
Habt ihr Fragen? Wir helfen euch gern weiter.
