FERIENJOB ODER MINIJOB: WELCHE ABGABEN ANFALLEN

Viele Schüler und Studenten verdienen sich in den Ferien etwas dazu. Ihr beschäftigt Aushilfen oder jobbt selbst? Beim Ferienjob kommt es auf die Form der Beschäftigung an.

DER 603-€-MINIJOB

Als Minijobber verdient ihr regelmäßig höchstens 603 € im Monat. Lohnsteuer und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zieht euch in der Regel niemand ab.

Den Großteil der Abgaben zahlt der Arbeitgeber. Dazu gehören:

  • pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
  • Umlagen und Steuern

DIE KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG

Hier zählt nicht der Verdienst, sondern die Dauer des Einsatzes. Die Beschäftigung muss eine dieser Bedingungen erfüllen:

  • Sie ist im Voraus vertraglich begrenzt.
  • Oder sie dauert innerhalb eines Kalenderjahrs höchstens drei Monate bzw. maximal 70 Arbeitstage.

Diese Form passt vor allem für Aushilfen in den Sommer- oder Semesterferien. Sie eignet sich auch für Saisonkräfte und kurzfristige Personalengpässe. Typische Beispiele sind Eisverkäufer, Erntehelfer oder Aushilfen in der Gastronomie.

Für den Arbeitnehmer ist die kurzfristige Beschäftigung komplett sozialversicherungsfrei. Die Lohnsteuer läuft entweder über die elektronische Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers. Oder der Arbeitgeber versteuert pauschal mit 25 %.

MINDESTLOHN GILT AUCH HIER

Auch bei Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen zahlt ihr als Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem 01.01.2026 liegt er bei 13,90 € pro Stunde. Ein Minijobber darf damit höchstens 43,38 Stunden im Monat arbeiten.

JUGENDARBEITSSCHUTZ BEACHTEN

Beschäftigt ihr Jugendliche, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz:

  • Jugendliche dürfen in der Regel erst ab 15 Jahren arbeiten.
  • Sie arbeiten höchstens acht Stunden pro Tag.
  • Ausnahme: Schüler ab 13 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden pro Tag arbeiten. Voraussetzung sind die Einwilligung der Eltern und eine altersgerechte Tätigkeit.

FAZIT

Beim Minijob zählt die Grenze von 603 € im Monat. Bei der kurzfristigen Beschäftigung zählen drei Monate bzw. 70 Arbeitstage. Den Mindestlohn von 13,90 € zahlt ihr in beiden Fällen.

Habt ihr Fragen? Wir helfen euch gern weiter.