Ihr bewohnt ein Baudenkmal selbst und habt es saniert? Dann setzt ihr die Kosten über Jahre ab. Stirbt der Eigentümer vorher, geht der Rest aber verloren. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
SO FUNKTIONIERT DIE DENKMALABSCHREIBUNG
Bewohnt ihr ein Baudenkmal selbst, setzt ihr die Herstellungskosten für Modernisierung und Instandsetzung ab. Das läuft über zehn Jahre verteilt mit bis zu 9 % pro Jahr.
Dafür braucht ihr eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde. Sie muss zwei Dinge bestätigen:
- Euer Objekt ist ein Baudenkmal.
- Die Kosten waren nötig, um das Gebäude zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen.
DER FALL
Die Eltern des Klägers hatten ihr selbst genutztes Baudenkmal für 1,4 Mio. € saniert. Der Vater starb zwei Jahre nach Abschluss der Arbeiten. Einen Großteil der Kosten hatten die Eltern bis dahin noch nicht abgeschrieben. Der Sohn wollte die offenen Beträge als (Mit-)Erbe weiter absetzen. Das Finanzamt lehnte ab.
SO HAT DER BFH ENTSCHIEDEN
Der BFH bestätigte das Finanzamt. Gesamtrechtsnachfolger treten nicht in die Abzugsberechtigung des Erblassers ein. Stirbt der Berechtigte vor Ablauf der zehn Jahre, geht die offene Denkmalabschreibung verloren.
Die Begründung: Die Erben haben selbst keine Kosten für das Objekt getragen. Sie haben es unentgeltlich bekommen. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch die Kosten also nicht gemindert.
AUSNAHME FÜR EHEPARTNER
Der BFH sieht die Denkmalabschreibung als personenbezogene Steuervergünstigung. Für Ehepartner gibt es aber eine gesetzliche Sonderregel. Sie führen die Abschreibung selbst fort, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Der Ehegatte verstirbt.
- Beide hatten das Baudenkmal vorher gemeinsam angeschafft.
- Der überlebende Partner erbt den Miteigentumsanteil dazu.
Diese Ausnahme gilt laut BFH ausdrücklich nur für Ehegatten. Kinder, Geschwister und andere Erben gehen leer aus.
FAZIT
Die Denkmalabschreibung lässt sich nicht an Kinder vererben. Nur Ehepartner führen sie unter bestimmten Bedingungen fort.
Habt ihr Fragen? Wir helfen euch gern weiter.
