Unterhaltszahlungen an Angehörige
Leisten Sie Unterhaltszahlungen an Angehörige?
Dann können Sie ab 2017 mehr von diesen Zahlungen steuerlich geltend machen. Dies liegt daran, dass der Höchstbetrag für den Abzug der Unterhaltszahlungen an die Höhe des Grundfreibetrages gekoppelt ist.
Als \“Mini-Entlastung\“ für alle Steuerzahler wurde der Grundfreibetrag für 2017 auf 8.820 Euro angehoben.
Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie Angehörige finanziell unterstützen. Wir beraten Sie, wie Sie von der Anhebung des Höchstbetrages profitieren können.
Entlastung für Familien mit Kindern
Das Kindergeld wird in 2017 für das erste und zweite Kind auf 192 Euro, für das dritte Kind auf 198 Euro und für jedes weitere Kind auf 223 Euro angehoben. Gleichzeitig steigt auch der Kinderfreibetrag auf 2.358 Euro je Elternteil.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüfen wir, ob das im Jahr ausgezahlte Kindergeld oder der Abzug des Kinderfreibetrages bei der Steuerberechnung der Eltern günstiger ist. Wenn die Prüfung ergibt, dass der Abzug des Freibetrages günstiger ist, wird die über dem Kindergeld liegende Steuerersparnis zusätzlich ausgezahlt.
Beruflich bedingter Wohnungswechsel: Umzugskostenpauschale zum 01.02.17 angestiegen
Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden oder vom Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.
Folgende Pauschbeträge gelten ab dem 01.02.17:
für zusätzliche Unterrichtskosten je Kind: 1.926 Euro
für sonstige Umzugsauslagen ohne Nachweis für Ledige 764 Euro und für Verheiratete 1.528 Euro; diese Pauschale erhöht sich für jedes Kind und andere Personen, die im Haushalt oder der Gemeinschaft leben um 337 Euro.
Inwieweit Ihre beruflich veranlassten Umzugskosten steuerlich geltend gemacht werden können, prüfen wir gerne anhand Ihrer Unterlagen.