Ihr kauft ein Wirtschaftsgut und das Finanzamt verweigert den Vorsteuerabzug? Später nutzt ihr es doch unternehmerisch? Dann holt ihr die Vorsteuer nicht rückwirkend zurück. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden.
DER FALL
Ein Unternehmer kaufte im Jahr 2017 einen Pkw. Das Finanzamt stufte ihn als Luxussportwagen ein. Den Vorsteuerabzug versagte es deshalb zunächst.
Noch im selben Jahr vermietete der Unternehmer das Auto. Ab diesem Zeitpunkt lag eine unternehmerische Verwendung vor. Sie berechtigt im Normalfall zum Vorsteuerabzug.
SO HAT DAS GERICHT ENTSCHIEDEN
Das FG erkannte die Vermietung als günstige Verwendung für den Vorsteuerabzug an. Eine rückwirkende Korrektur nach § 15 UStG lehnte es aber ab.
- Ein Nutzungswechsel läuft über § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG). Das gilt auch innerhalb des Anschaffungsjahres.
- Der ursprüngliche Ausschluss der Vorsteuer bleibt bestehen.
- Die spätere Änderung führt nur zu zeitanteiligen Berichtigungsbeträgen.
VORSTEUERABZUG BEI NUTZUNGSÄNDERUNG: WAS DAS FÜR EUCH BEDEUTET
Die Entscheidung ist für die Praxis wichtig. Ändert sich die Nutzung im Anschaffungsjahr zu euren Gunsten, bekommt ihr die Vorsteuer nicht auf einen Schlag. Ihr erhaltet sie nur anteilig über die Berichtigung nach § 15a UStG.
💡 Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsfrage noch nicht geklärt. Das FG hat deshalb die Revision zugelassen.
FAZIT
Wechselt die Nutzung im Anschaffungsjahr, gibt es keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug. Es bleibt bei zeitanteiligen Korrekturen nach § 15a UStG.
Habt ihr Fragen? Wir helfen euch gern weiter.
