Normalerweise vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Bruttogehalt. Allerdings kann es auch sein, dass ein bestimmter Nettobetrag vereinbart wird. Dies ist meistens der Fall bei Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen und denen in Deutschland derselbe Betrag ausgezahlt werden soll wie zuvor im Ausland. Bei einer solchen Nettolohnvereinbarung übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Steuer und bekommt diese bei einer Erstattung vom Arbeitnehmer zurückgezahlt. Eine solche Rückzahlung ist negativer Arbeitslohn. Im Sachverhalt ging es darum, wie an den Arbeitgeber ausgezahltes Kindergeld zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden.
Die Kläger sind ein japanisches Ehepaar. 2018 wurden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erhielt sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der C-GmbH in Deutschland Gehalt. Mit Letzterer hatte er eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Im Mai 2018 beantragte er Kindergeld, wobei er der Kindergeldkasse mitteilte, dass die Zahlung an die C-GmbH erfolgen solle. Die Familienkasse überwies das Kindergeld antragsgemäß. Die C-GmbH verbuchte das Kindergeld gegen Personalaufwand, berücksichtigte die Zahlungen aber nicht als negative Einnahme. In der Einkommensteuererklärung setzten die Kläger das Kindergeld als negative Einnahmen an. Das Finanzamt lehnte jedoch eine Kürzung des Bruttoarbeitslohns ab.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Auszahlung des Kindergeldes sei als negative Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Die Auszahlung des Kindergeldes an die C-GmbH sei wirtschaftlich mit einer Arbeitslohnrückzahlung vergleichbar. Dass es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um eine Steuervergütung handele, sei irrelevant. Es handele sich auch nicht um eine Einkommensteuererstattung. Die Auszahlung des Kindergeldes an die C-GmbH habe beim Kläger zu einem Güterabfluss geführt. Der Rechtsgrund für die Auszahlung des Kindergeldes sei die Nettolohnvereinbarung gewesen. Es gebe auch keine anderen Gründe für die Auszahlung des Kindergeldes an die C-GmbH. Letztlich mache es auch keinen Unterschied, ob der Lohn von vornherein um das Kindergeld gekürzt, das Geld an den Arbeitgeber wieder zurückgezahlt oder das Kindergeld direkt von der Familienkasse an den Arbeitgeber gezahlt werde. Es seien daher nur die gekürzten Einnahmen zu versteuern.