Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Leistungen: Frist zum 31.07.2019 beachten

Bezieht ein Unternehmer von anderen Unternehmern Leistungen, kann er nur dann den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend machen, wenn er die bezogene Leistung seinem Unternehmen zuordnet. Ein Unternehmer hat insbesondere dann Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände erwirbt, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Wird der Gegenstand ausschließlich für unternehmerische Zwecke erworben, besteht ein gesetzliches Zuordnungsgebot. Dann ist der Gegenstand zwingend dem Unternehmen zuzuordnen. Der Vorsteuerabzug wird vollumfänglich gewährt. Beträgt die unternehmerische Nutzung weniger als 10 %, ist eine Zuordnung zum Unternehmen ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand, den er sowohl unternehmerisch als auch für private Zwecke nutzt, hat er folgende Zuordnungswahlrechte:

  1. Der Gegenstand kann dem Unternehmen in vollem Umfang zugeordnet werden.
  2. Der Unternehmer kann den Gegenstand vollständig in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
  3. Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Voraussetzung für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich ist eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wird, erfolgt regelmäßig, indem der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht wird. Dokumentieren muss der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das betreffende Jahr.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2018 betreffen, muss bis zum 31.07.2019 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Diese Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug oder eine eventuelle Vorsteuerkorrektur in späteren Jahren ist dann nicht mehr möglich.