Wenn Unternehmer ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen sie ihre Ausgaben nur in dem Kalenderjahr absetzen, in dem sie geleistet wurden. Dieses sogenannte Abflussprinzip sieht für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen, aber eine Ausnahme vor: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind.
Als \“kurze Zeit\“ definiert die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis 10.01.).
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen war, wenn sie zwar innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet wurde, aber aufgrund einer dem Unternehmer gewährten Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erst später fällig war, und hat nun erneut bekräftigt, dass regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben nur dann abweichend im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt werden können, wenn sie innerhalb des Zehntagezeitraums sowohl fällig waren als auch geleistet wurden.
Geklagt hatte eine Steuerberatungsgesellschaft, die ihre Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 am 10.01.2018 geleistet hatte. Sie wollte die Zahlung aufgrund der Zehntageregelung noch in der Gewinnermittlung für 2017 absetzen.
Der BFH lehnte dies jedoch ab, da die Zahlung aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst am 10.02.2018 fällig war, somit außerhalb der Zehntagefrist.
Hinweis: Gewährt das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung, so verlängern sich die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um jeweils einen Monat (hier: vom 10.01.2018 auf den 10.02.2018).
Der BFH betonte, dass die Fälligkeit für einen abweichenden Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit in den Zehntagzeitraum fallen muss, da Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember bei erteilter Dauerfristverlängerung ansonsten allein durch freiwillige Zahlung vor Fälligkeit dem Vorjahr zugeordnet werden könnten, obwohl sie erst deutlich nach dem Jahreswechsel zu zahlen sind.
Im Urteilsfall hatte die klagende Gesellschaft aller Voraussicht nach noch die Chance, die Zahlung im Folgejahr 2018 als Betriebsausgabe abzuziehen. In umgekehrter Fallkonstellation kann ein Betriebsausgabenabzug wegen der Zehntageregelung aber komplett verlorengehen.
Lehnt das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ab und wird der betroffene Unternehmer daraufhin auf einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit verwiesen, kann es vorkommen, dass das vorangegangene Jahr verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist, so dass die Ausgaben nicht mehr steuermindernd verbucht werden können. Einnahme-Überschuss-Rechner sollten daher genauestens auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen achten.