Steuerbonus auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten

Privatleute können haushaltsnahe Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge in der Einkommensteuererklärung abziehen:

Minijobs: Werden die Dienstleistungen von einem Minijobber erbracht (beispielsweise von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 € pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und externe Dienstleistungen: Werden die haushaltsnahen Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (\“auf Lohnsteuerkarte\“) oder durch externe Firmen im Privathaushalt erbracht, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 4.000 € pro Jahr, abziehen.

Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerbürger wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun konkretisiert, dass zu den abziehbaren Pflege- und Betreuungsleistungen insbesondere unmittelbare Pflegemaßnahmen am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) gehören. Erfasst werden nach dem Urteil auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, darunter Einkaufen, Kochen und das Reinigen der Wohnung.

Der Steuerbonus für Pflege- und Betreuungsleistungen lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch von Steuerzahlern in Anspruch nehmen, die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung einer dritten Person (im Urteilsfall: der Mutter) tragen. Dies ist nach Gerichtsmeinung sogar dann zulässig, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden.

Hinweis: Der BFH stellte auch klar, dass die Finanzämter für den Abzug von ambulant erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht voraussetzen dürfen, dass eine Rechnung ausgestellt worden und die Zahlung unbar erfolgt ist. Diese Voraussetzungen betreffen nach Gerichtsmeinung lediglich allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jedoch nicht Pflege- und Betreuungsleistungen.