Rentner und Pensionäre: Vereinfachte Steuererklärung wird fortgeführt

Schon seit 2018 können Pensionäre und Rentner in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck (\“Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften\“) abgeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mitgeteilt, dass diese Möglichkeit auch für das Steuerjahr 2021 fortbesteht – allerdings nur in den genannten Bundesländern. Auf seinen Internetseiten hat das BMF den entsprechenden Erklärungsvordruck für 2021 veröffentlicht.

Da die meisten steuerlich relevanten Daten von Ruheständlern ohnehin bereits beim Finanzamt vorliegen (z.B. elektronisch übermittelte Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge), müssen auf dem Vordruck nur noch ergänzende Angaben zu bestimmten Versicherungsbeiträgen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Kirchensteuerzahlungen, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemacht werden.

Damit sind dann alle einkommensteuerlichen Pflichten des Ruheständlers erfüllt. Renten und Pensionen sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen nicht eingetragen werden, diese werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Wer darüber hinaus noch Kosten geltend machen will (z.B. Unterhaltszahlungen) oder Nebeneinkünfte erzielt (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb), muss weiterhin die regulären Erklärungsvordrucke nutzen. Gleiches gilt, wenn sich Ruheständler gezahlte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vom Finanzamt zurückholen wollen oder sie Kapitalerträge erklären müssen, die noch nicht abgeltend besteuert worden sind.

Hinweis: Um kein Geld zu verschenken, sollten Ruheständler mit ihrem steuerlichen Berater besprechen, welche Erklärungsvariante für den eigenen Fall sinnvoll ist. Nicht immer ist der einfachste Weg der beste.