Corona-Krise: Weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Damit die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt, hat die Bundesregierung schnell wirkende konjunkturelle Maßnahmen auf den Weg gebracht. Die steuerlichen Maßnahmen sind im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz gebündelt, das am 29.06.2020 verabschiedet wurde. Dieses sieht unter anderem folgende steuerliche Maßnahmen vor:

• Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Für die Umsetzung dieser Maßnahme ist ein umfangreiches Anwendungsschreiben geplant. Kontaktieren Sie und gern, damit wir die weiteren Details besprechen können.
• Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
• Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt. Das klingt zunächst gut, aber der Bonus wird im Rahmen der Steuererklärung bei der Günstigerprüfung, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das gezahlte Kindergeld, berücksichtigt. Das führt dazu, dass sich der Bonus ab einem bestimmten Einkommen letztlich gar nicht mehr bemerkbar macht. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
• Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Wie das konkret geplant ist, erläutern wir Ihnen gerne, und prüfen ebenso, ob das in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Einführung einer degressiven Abschreibung (AfA) in Höhe von 25 %, höchstens für das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive AfA gilt nicht nur für den betrieblichen Bereich, sondern ist auch bei den Werbungskosten im privaten Bereich anwendbar.
• Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.
• vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) um ein Jahr
• Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr. Heißt konkret: Haben Sie 2017 für die Anschaffung einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen, dann haben Sie noch ein Jahr länger Zeit, um ein neues Wirtschaftsgut zu erwerben.
• Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
• Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 € erhöht.
• Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. € im Zeitraum von 2020 bis 2025
• Neben den Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftsaufschwungs gibt es noch eine Änderung bei den Vorschriften zur Steuerhinterziehung: In Fällen der Steuerhinterziehung kann trotz Erlöschen des Steueranspruchs eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzbuches angeordnet werden. Außerdem soll die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden.