Ihr wollt Familienmitgliedern in einer finanziellen Notlage helfen? Ein Darlehen ist dafür ein guter Weg. Um sie nicht zusätzlich zu belasten, verzichten viele auf Zinsen. Ein zinsloses Darlehen kann aber als Schenkung gelten. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG).
DER FALL
Die Klägerin erhielt im Oktober 2019 ein zinsloses Darlehen über 125.000 €. Darlehensgeberin war eine niederländische Gesellschaft in der Rechtsform einer B.V. Die Laufzeit ging bis Ende 2030.
Die Bank meldete einen Geldwäscheverdacht. Daraufhin wertete das Finanzamt die Zuwendung als Schenkung. Es setzte Schenkungsteuer auf den Zinsvorteil fest. Angesetzt hat es 5,5 % über eine Laufzeit von elf Jahren.
Die Klägerin wehrte sich mit zwei Argumenten:
- Rückwirkend zum April 2020 hätten die Parteien 6 % Zinsen vereinbart.
- Ihre Mutter habe das Darlehen im Oktober 2020 übernommen und damit beendet.
Der Zinsvorteil habe also nur ein Jahr bestanden.
SO HAT DAS GERICHT ENTSCHIEDEN
Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Ein zinsloses Darlehen kann eine steuerpflichtige Schenkung auslösen. Geschenkt ist dabei der kapitalisierte Nutzungsvorteil.
- Die Schenkung ist mit der Auszahlung des Darlehens ausgeführt.
- Spätere Zinsvereinbarungen machen sie nicht rückgängig.
- Auch die Übernahme durch die Mutter spielt für die Schenkungsteuer keine Rolle.
- Eine Neubewertung des Zinsvorteils schließt das Gesetz aus.
Einen Teilerfolg gab es trotzdem. Die 5,5 % hatte das Finanzamt zutreffend angesetzt. Der anzusetzende Betrag ist aber jährlich zu begrenzen. Das hatte das Finanzamt übersehen. Der steuerpflichtige Zinsvorteil fällt deshalb geringer aus.
ZINSLOSES DARLEHEN UND SCHENKUNG: WAS DAS FÜR EUCH BEDEUTET
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auszahlung. Was ihr danach vereinbart, ändert an der Schenkung nichts. Klärt Zinsen und Bedingungen deshalb, bevor das Geld fließt.
FAZIT
Ein zinsloses Darlehen in der Familie kann Schenkungsteuer auslösen. Nachträgliche Zinsabreden retten euch davor nicht.
Habt ihr Fragen? Wir helfen euch gern weiter.
